Was ist ein Leistungszuschnitt?

Der Leistungszuschnitt bildet die Grundlage für die Digitalisierung einer Verwaltungsleistung. Mit dem Begriff Verwaltungsleistung wird das Handeln der öffentlichen Verwaltung bezeichnet. Das Verwaltungshandeln ist dabei nach außen gerichtet. Der Leistungszuschnitt ist zudem eine Voraussetzung für die Beantragung des Leistungsschlüssels (LeiKa-ID).

Der Leistungskatalog

Alle Verwaltungsleistungen werden in einem Leistungskatalog systematisiert: dem Leika. Dieser ist notwendig, damit die Verwaltungsleistung in den Leistungskatalog (LeiKa) aufgenommen und so von BürgerInnnen, z.B. über Verwaltungsportale, online gefunden werden kann. Der Leistungsschlüssel, der eindeutig ist, wird nur einmal vergeben und dient für jede FIM-Leistung als zentrales Referenzierungsmerkmal. Der LeiKa‐Schlüssel ist unterteilt in die Instanz, das Leistungsobjekt und die Verrichtung. Die Instanz kennzeichnet die Verwaltungsebene, für Bundesleistungen wird hier eine 99 vergeben und für landesspezifische Leistungen wird eine Länderkennung gemäß des amtlichen Gemeindeschlüssels vergeben. Die Leistungskennung stellt den Regelungsgegenstand einer FIM‐Leistung dar. Die Verrichtung beschreibt, welches Verwaltungshandeln an einem Leistungsobjekt durchgeführt wird.

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Zuschnittsindikatoren

In der Identifikation von neuen ‐ d.h. noch nicht in FIM katalogisierten Verwaltungsleistung ‐ helfen bausteinübergreifend die Zuschnittsindikatoren. Ein Zuschnittsindikator in der FIM-Normenanalyse ist ein Anhaltspunkt, an welcher Stelle ein Prozess beginnt und an welcher Stelle der Prozess endet. Die konsequente Anwendung festgelegter Zuschnittsindikatoren ermöglicht einen einheitlichen und vergleichbaren Leistungszuschnitt.

  1. Für die Identifikation des Zuschnitts ist zunächst fraglich, welche Handlungsgrundlagen relevant sind und welches Fachrecht betroffen ist.
  2. Im zweiten Schritt wird untersucht, was in den Handlungsgrundlagen geregelt wird.
  3. Im dritten Schritt wird die Frage gestellt: welche Handlungsformen & Verwaltungsverfahrensarten sind beim Regelungsgegenstand zulässig.
  4. Im vierten Schritt wird die Frage beantwortet, welche Varianten es in den Verwaltungsverfahrensarten geben kann.

Die Verwaltungsleistung wird unter zu Hilfenahme dieser Zuschnittsindikatoren angelegt. So findet die  Verwaltungsleistung ihren Weg in den LeiKa.

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